Am 27. April 2026 ist die Richtlinie zur Förderung von öffentlich und nicht-öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge im Güterverkehr über insgesamt eine Milliarde Euro veröffentlicht worden. Das Bundesministerium für Verkehr hat die ersten 200 Millionen Euro am 4. Mai 2026 in drei parallelen Aufrufen ausgeschrieben.
Drei Aufrufe, drei Verfahren
Aufruf A richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen mit einem Fördervolumen von 50 Millionen Euro, Antragsstart 5. Juni, Frist 30. September 2026, Verteilung im Windhundverfahren.
Die Aufrufe B und C teilen sich einen Pool von 150 Millionen Euro, die Verteilung erfolgt jeweils in einem Wettbewerbsverfahren. Aufruf B adressiert größere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kommunen für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur. Aufruf C gilt für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ab 1.500 kW pro Standort; antragsberechtigt sind hier nur juristische Personen des Privatrechts. Antragsstart B und C: 26. Mai, Stichtag 7. Juli 2026.
Antragsberechtigt sind nicht nur Unternehmen mit eigener Flotte. Die Aufrufe A und B erlauben die Errichtung von Ladeinfrastruktur am eigenen Standort für namentlich bestimmbare Lieferanten oder Transportpartner.
Gefördert wird die Hardware: DC-Ladeinfrastruktur ab 50 kW pro Ladepunkt (Aufruf C: ab 100 kW) und – soweit für den Betrieb der geförderten Ladeinfrastruktur notwendig – Netzanschluss, Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme sowie Batteriespeicher. Förderintensität bis 500 Euro je Kilowatt installierter Ladeleistung.
Nicht gefördert werden Planung, Genehmigung und Konzepterstellung. Ebenso nicht gefördert werden Miete oder Leasing von Ladeinfrastruktur, Betriebskosten, Eigenbau oder Ersatzbeschaffungen oder Instandsetzung bereits bestehender Technik.
In Nordrhein-Westfalen schließt diese Lücke teilweise die Landesförderung progres.nrw.
Die Schiene Umsetzungskonzepte Elektromobilität fördert die Konzepterstellung mit bis zu 50 Prozent, maximal 10.000 Euro pro Konzept. Das Programm ist seit 17. Februar 2026 wieder aktiv und läuft bis 30. Juni 2027. Eine Kumulierung mit der BMV-Bundesförderung ist beihilferechtlich zulässig. Im Gegensatz zur Bundesförderung sind für die Förderfähigkeit des Konzepts allerdings entweder mindestens vier Ladepunkte am Standort oder die Beschaffung mindestens eines N2/N3-Nutzfahrzeugs erforderlich.
Wer an der ersten Förderrunde teilnehmen will, muss zeitnah mit der Planung beginnen — eine belastbare Klärung des Netzanschlusses und ein tragfähiges Standortkonzept brauchen Zeit.
Nur wer einen Plan hat, kann entscheiden – oder eine Förderung beantragen.
Kontext
Eine Übersicht zu allen drei Bundesaufrufen, zur NRW-Konzeptförderung und zu den häufigsten Stolpersteinen gibt es auf lade-zeit.de/foerderung-lis-elkw. Dort steht der Kompass zur Bundesförderung Ladeinfrastruktur e-Lkw 2026 – Was Sie wissen müssen, bevor Sie einen Antrag stellen kostenlos zum Download.














